Er kann insbesondere an einzelne Aufführungen in Solothurn oder an Autorenaufträge des Stadttheaters Beiträge ausrichten.
Der Verein kann zudem Anlässe unter den Mitgliedern organisieren.
Die Beschaffung der notwendigen Mittel richtet sich nach Art. 7.Über die ideelle Unterstützung und die Ausrichtung von Beiträgen entscheidet im Rahmen des Vereinszweckes und der finanziellen Möglichkeiten der Vereinsvorstand. Dieser kann zudem besondere Finanzaktionen durchführen.
Über seine Tätigkeit erstattet der Vorstand jährlich der Generalversammlung Bericht.
Die ordentliche Generalversammlung spricht den Ausschluss von Mitgliedern aus, die ihren Beitragsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nachgekommen sind.
Der Ausschluss ist weiter von Gesetzes wegen möglich beim Vorliegen von wichtigen Gründen im Sinne von Art. 72 Abs. 3 ZGB.
Die Generalversammlung legt jährlich den Mitgliederbeitrag fest.Darüber hinaus erwartet der Verein im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Mitglieder zusätzliche Beiträge, ohne dass er darauf aber einen rechtlichen Anspruch hätte.
Das Vereinsvermögen wird ausserdem aus Spenden, Legaten und anderen Zuwendungen gebildet.
Die Mitglieder haften für die finanziellen Verpflichtungen des Vereins nicht persönlich.
Die Generalversammlung übt die Aufsicht über die übrigen Organe aus und nimmt deren Wahl vor. Die Generalversammlung nimmt die Berichte der übrigen Organe entgegen.
Die Generalversammlung hat ein Vorschlagsrecht und übt im übrigen die ihr in den Statuten zugewiesenen besonderen Aufgaben aus.
Abstimmungen und Wahlen finden an der Generalversammlung mit einfachem Mehr der Stimmenden statt.
Auf schriftliches Gesuch von 1/5 der Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes können zusätzliche ausserordentlicheGeneralversammlungen stattfinden.
Der Vorstand setzt die ausserordentlichen Generalversammlungen an; er kann sie auch in Form einer Urabstimmung (schriftliche Abstimmung) unter sämtlichen Mitgliedern durchführen.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt.Der Vorstand hat alle nicht einem anderen Organ übertragenen Kompetenzen. Insbesondere vertritt er den Verein gegen aussen, besorgt die Angelegenheiten des Vereins, gewährt im Rahmen des Zweckes Unterstützungen und übt im übrigen die ihm in den Statuten zugewiesenen besonderen Aufgaben aus.
Gegen aussen vertritt der Vorstand den Verein durch den Präsidenten oder Vizepräsidenten zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Geschäftsführer, dem Aktuar sowie aus 4 bis 8 Beisitzern.Die männliche Form gilt wie bisher für männliche und weibliche Personen.
Soweit die Tätigkeit und Geschäftsführung des Vorstandes nicht durch Gesetz oder Statuten vorgeschrieben sind, regelt diese der Vorstand selber.
Die Kontrollstelle hat die Aufgabe, die finanziellen Verhältnisse und die Rechnungsführung des Vereins zu überprüfen und zu begutachten.Über ihre Feststellungen und über allfällige Unregelmässigkeiten erstattet die Kontrollstelle der Generalversammlung Bericht.
Die Kontrollstelle besteht aus zwei ordentlichen Mitgliedern und einem Ersatzmitglied. Sie wird von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt.
| Der Präsident Der Geschäftsführer |
Ulrich Luder Franz Misteli |
Die Generalversammlung hat folgende Statutenänderungen beschlossen:
| Am 5. März 1996 | Art. 7 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 und 2 |
Mitgliederbeiträge Vorstand |
| Der Präsident Die Aktuarin |
Hans W. Burkhard Madeleine Wyler |
|
| Am 26. April 2005 | Art. 1 Name neu | "Freunde des Stadttheaters Solothurn" (bisher: "Verein der Freunde des Stadttheaters Solothurn") |
| Der Präsident Die Aktuarin |
Peter Vitelli Edith Branschi |