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Statuten

Freunde des Stadttheaters Solothurn
S T A T U T E N

I. Name, Zweck, Mittel, Sitz

Art. 1 Name, Sitz
Die "Freunde des Stadttheaters Solothurn" sind ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und haben ihren Sitz in Solothurn.

Art. 2 Zweck
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er bezweckt die ideelle und finanzielle Unterstützung des Stadttheaters Solothurn als kulturelle Institution der Region.

Er kann insbesondere an einzelne Aufführungen in Solothurn oder an Autorenaufträge des Stadttheaters Beiträge ausrichten.

Der Verein kann zudem Anlässe unter den Mitgliedern organisieren.

Art. 3 Mittel
Die Beschaffung der notwendigen Mittel richtet sich nach Art. 7.

Über die ideelle Unterstützung und die Ausrichtung von Beiträgen entscheidet im Rahmen des Vereinszweckes und der finanziellen Möglichkeiten der Vereinsvorstand. Dieser kann zudem besondere Finanzaktionen durchführen.

Über seine Tätigkeit erstattet der Vorstand jährlich der Generalversammlung Bericht.

II. Mitgliedschaft

Art. 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen, Einzelfirmen und Personenverbindungen sein, die sich zum Vereinszweck bekennen.

Art. 5 Eintritt
Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Eintrittserklärung gegenüber dem Vereinsvorstand. Die Mitgliedschaft ist persönlich.

Art. 6 Austritt, Ausschluss
Der Austritt aus dem Verein ist ohne Angabe von Gründen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand auf jede ordentliche Generalversammlung hin möglich.

Die ordentliche Generalversammlung spricht den Ausschluss von Mitgliedern aus, die ihren Beitragsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nachgekommen sind.

Der Ausschluss ist weiter von Gesetzes wegen möglich beim Vorliegen von wichtigen Gründen im Sinne von Art. 72 Abs. 3 ZGB.

Art. 7 Mitgliederbeitrag, Vermögen, Haftung
Die Generalversammlung legt jährlich den Mitgliederbeitrag fest.

Darüber hinaus erwartet der Verein im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Mitglieder zusätzliche Beiträge, ohne dass er darauf aber einen rechtlichen Anspruch hätte.

Das Vereinsvermögen wird ausserdem aus Spenden, Legaten und anderen Zuwendungen gebildet.

Die Mitglieder haften für die finanziellen Verpflichtungen des Vereins nicht persönlich.

III. Organisation

Art. 8 Organe
Die Organe des Vereins sind die Vereinsversammlung (Generalversammlung), der Vorstand und die Kontrollstelle.

Art. 9 Ordentliche Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung der Vereinsmitglieder findet jährlich auf Einladung des Vorstandes hin statt.

Die Generalversammlung übt die Aufsicht über die übrigen Organe aus und nimmt deren Wahl vor. Die Generalversammlung nimmt die Berichte der übrigen Organe entgegen.

Die Generalversammlung hat ein Vorschlagsrecht und übt im übrigen die ihr in den Statuten zugewiesenen besonderen Aufgaben aus.

Abstimmungen und Wahlen finden an der Generalversammlung mit einfachem Mehr der Stimmenden statt.

Art. 10 Ausserordentliche Generalversammlung
Auf schriftliches Gesuch von 1/5 der Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes können zusätzliche ausserordentliche

Generalversammlungen stattfinden.

Der Vorstand setzt die ausserordentlichen Generalversammlungen an; er kann sie auch in Form einer Urabstimmung (schriftliche Abstimmung) unter sämtlichen Mitgliedern durchführen.

Art. 11 Vorstand
Der Vorstand wird von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt.

Der Vorstand hat alle nicht einem anderen Organ übertragenen Kompetenzen. Insbesondere vertritt er den Verein gegen aussen, besorgt die Angelegenheiten des Vereins, gewährt im Rahmen des Zweckes Unterstützungen und übt im übrigen die ihm in den Statuten zugewiesenen besonderen Aufgaben aus.

Gegen aussen vertritt der Vorstand den Verein durch den Präsidenten oder Vizepräsidenten zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Art. 12 Zusammensetzung des Vorstandes
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Geschäftsführer, dem Aktuar sowie aus 4 bis 8 Beisitzern.

Die männliche Form gilt wie bisher für männliche und weibliche Personen.

Soweit die Tätigkeit und Geschäftsführung des Vorstandes nicht durch Gesetz oder Statuten vorgeschrieben sind, regelt diese der Vorstand selber.

Art. 13 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle hat die Aufgabe, die finanziellen Verhältnisse und die Rechnungsführung des Vereins zu überprüfen und zu begutachten.

Über ihre Feststellungen und über allfällige Unregelmässigkeiten erstattet die Kontrollstelle der Generalversammlung Bericht.

Die Kontrollstelle besteht aus zwei ordentlichen Mitgliedern und einem Ersatzmitglied. Sie wird von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt.

IV. Verschiedenes

Art. 14 Statutenänderungen
Änderungen der Statuten können an der Generalversammlung nach vorheriger Ankündigung vorgenommen werden.

Art. 15 Vermögen im Auflösungsfall
Im Auflösungsfall geht das Vermögen des Vereins an die Einwohnergemeinde Solothurn mit der Auflage, dass es für das Stadttheater Solothurn verwendet wird.

Art. 16 Inkrafttreten
Die Statuten treten nach Genehmigung durch die Generalversammlung (Gründungsversammlung) in Kraft. Genehmigt durch die Gründungsversammlung vom 21. November 1977
Der Präsident
Der Geschäftsführer
Ulrich Luder
Franz Misteli

 

Die Generalversammlung hat folgende Statutenänderungen beschlossen:

Am 5. März 1996 Art. 7 Abs. 1
Art. 12 Abs. 1 und 2
Mitgliederbeiträge Vorstand
Der Präsident
Die Aktuarin
Hans W. Burkhard
Madeleine Wyler
Am 26. April 2005 Art. 1 Name neu "Freunde des Stadttheaters Solothurn" (bisher: "Verein der Freunde des Stadttheaters Solothurn")
Der Präsident
Die Aktuarin
Peter Vitelli
Edith Branschi
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